Überschrift
Üersicht der Tierärzte mit Notdienst von 22:00 bis 7:00 Uhr des Notdienstes in Berlin & Oberhavel
In Berlin
Anicura-Tierklinik Potsdam
Tel.: 0331/97 30 34
Valera - medizin. Kleintierzentrum Berlin Tel.: 030/201 80 57 50
Des Weiteren können Sie die
Tierärzte im Notdienst Berlin-Brandenburg
Telefonnummer 0157 / 85949631 kontaktieren. Diese Kollegen sind von 07.00 Uhr bis 24.00 Uhr erreichbar und kommen zu Ihnen nach Hause. Bedenken Sie jedoch, dass die Anfahrtskosten nach der Gebührenordnung für Tierärzte abgerechnet werden und von der jeweiligen Entfernung abhängig sind.
Kleintierspezialisten Berlin Reinickendorf:
behandeln Hunde und Katzen, keine Heimtiere
Wittestr. 30 P, 13509 Berlin,
Tel.: 030/43 66 22 00
täglich 09.00 - 20.00 Uhr
Wir weisen darauf hin, dass der tierärztliche Notdienst, der nachts und am Wochenende angeboten wird, nur für akute Notfälle in Anspruch genommen werden kann.
Nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) muss bei jeder Notfallbehandlung außerhalb der regulären Sprechzeiten eine Notfallgebühr in Höhe von 50,- € zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden und die Behandlung muss zwischen dem 2- bis 4-fachen Satz der GOT berechnet werden.
Wir hoffen, dass ihrem akut erkrankten
Tier dank dieser Informationen geholfen werden kann.
In Oberhavel
Kleintiernotdienst im Land Brandenburg
Ab 01.01. 2024 ist der tierärztliche Kleintiernotdienst im Land Brandenburg über die einheitliche, kostenpflichtige* Rufnummer
01805 843736
zu erreichen.
Tierschutzgesetz § 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
- a)
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
- b)
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c)
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
- 1.
- bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
- 2.
- bei den Nachkommen
(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher zu bestimmen,
- 2.
- das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann.